Sportplatzordnung - Eintracht Haßleben

 

 

§1 Zweckbestimmung

 

1. Das Sportgelände dient der Durchführung von Sportveranstaltungen.

    Darüber hinaus können Veranstaltungen nicht sportlicher Art zugelassen werden.

 

§2 Geltungsbereich

 

1. Diese Sportplatzordnung gilt innerhalb des umfriedeten Bereiches der Anlage.

2. Außerhalb des umfriedeten Bereiches der Anlage gilt die Gemeindeordnung.

 

§3 Verhalten

 

1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine Personen oder Sachwerte geschädigt oder

    gefährdet werden.

2. Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie der

    Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten.

3. Bei Veranstaltung auf dem Gelände der Sportanlage dürfen sich nur Personen

    aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte besitzen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf anderer Art

    nachweisen können.

4. Personen die stark alkoholisiert sind oder unter Einfluss von Drogen stehen, können vom

    Sportgelände verwiesen werden.

 

§4 Kontrolle durch den Ordnerdienst

 

1. Jeder ist verpflichtet, beim Betreten des Sportgeländes sowie an Kontrollstellen dem Ordnerdienst

    seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur

    Überprüfung auszuhändigen.

2. Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung sind und Personen, denen der

    Aufenthalt auf dem Sportgelände nicht gestattet ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des

   Sportgeländes zu hindern bzw. aus dem Geltungsbereich der Sportplatzordnung zu verweisen.

 

§5 Verbotene Gegenstände

 

1. Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

    a) Waffen jeder Art;

    b) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende, feste, flüssige oder

        gasförmige Substanzen;

    c) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere

        pyrotechnische Gegenstände;

    d) alkoholische Getränke aller Art und Drogen.

2. Tiere, müssen auf dem Sportgelände an der Leine oder in dafür vorgeschriebenen

    Transportbehältern geführt werden.

 

§6 Alkohol-, Drogenverbot/Getränkeausschank

 

1. Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen Getränken liegen im Verantwortungsbereich des

    Vereins; der Verkauf von Drogen und ähnlichen Substanzen ist innerhalb des Geltungsbereiches

    dieser Satzung verboten.

   

§7 Ordnerdienst

 

Der Veranstalter hat mit Öffnung des Sportgeländes einen Ordnerdienst einzusetzen und dabei die „Rahmenrichtlinien für Ordnerdienste“ zu beachten. Die Ordner müssen für jedermann kenntlich sein (durch Armbinde, Weste oder Anstecker)

 

§8 Haftungsausschluss

 

Jeder Nutzer des Sportgeländes übernimmt die volle Haftung für das Objekt. Er haftet vor allem für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten entstehen.

 

 

 

Die Satzung tritt am 27.02.2009 in Kraft

Hassleben, den 02.03.2008

gez. Klaus-Dieter Dummer

Vereinsvorsitzender  Eintracht Hassleben e.V. 1992

 

 

 

Eintracht Haßleben 92 e.V.