Eintracht Haßleben `92 e.V.

17268 Boitzenburger Land

 

 

 

Satzung

 

 

 

Das Recht, sich freiwillig auf eine gewisse Dauer zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke, in

 

einem vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen, körperschaftlich organisierten

 

privatrechtlichen Verein, unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen) zusammenzuschließen,

 

gehört zu den elementaren, individuellen und sozialen vorstaatlichen Menschenrechten.

 

Die Möglichkeit des Zusammenschlusses in Vereinen ist vielfältige Grundlage unseres

 

sozialen Lebens.

 

Für uns stellt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der am 28.Juli

 

1990 gegründete Fußballlandesverband Brandenburg e.V. (FLB) eine geeignete praktikable

 

Rechtsform zur Verfügung, die vielfältigste Gestaltungsmöglichkeiten zulässt, die wir in

 

unserer nachfolgenden Satzung berücksichtigen. 

 

 

§1  Name des Vereins

 

1.1       In §57 Abs.1 BGB ist zwingend vorgeschrieben, dass die Satzung den Namen des           

Vereins enthalten muss.

           

Die am 28.05.1992 gegründete Vereinigung führt den Namen

 

                                                „Eintracht Haßleben 92 e.V.“

 

            und hat ihren Sitz in 17268 Boitzenburger Land/OT Haßleben.

 

1.2       Die Gemeinschaft ist in das Register des Amtsgerichtes Prenzlau eingetragen.

 

1.3       Seine Farben sind schwarz-rot.

 

1.4       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2  Zweck des Vereins

 

2.1.      Der Zweck des Vereins beschreibt das Ziel und das Programm der Vereinigung, er steckt damit auch den Handlungsrahmen für die Vereinsorgane ab, deren Tätigkeit sich innerhalb des Rahmens des Vereinszweckes halten muss, diesem jedenfalls nicht widersprechen darf.

 

2.2       Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung und Ausübung des Sports.

 

2.3       Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung eines niveauvollen Übung-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Mitglieder, die Förderung und Entwicklung des Kinder- und Jugendsportes und des leistungsorientierten Sporttreibens.

 

2.4       Allen interessierten Bürgern der Gemeinde ist es zu ermöglichen, unter zeitgerechten Bedingungen Fußballsport zu betreiben, dem Freizeit- und Breitensport nachzugehen und vor allem Kinder und Jugendliche für den Fußballsport zu gewinnen.

 

2.5       Die Sportart Fußball zu fördern, den Spielbetrieb zu organisieren und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.

 

2.6       Die Aufgaben des Vereins umfassen alle Belange der Sportart Fußball in der modernen Gesellschaft, insbesondere die Bereiche Breiten- und Leistungssport, Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, Bildung und Erziehung, Freizeit und Erholung, Gesundheit, Soziales und Versicherungsschutz, Umwelt und Umweltschutz, Sportstätten, Öffentlichkeitsarbeit.

 

2.7       Die Organisierung von Wettkämpfen und anderer massenwirksamer Sportveranstaltungen zur Bereicherung des kulturellen und sportlichen Lebens der Städte und Gemeinden.

 

2.8       Die Pflege und Werterhaltung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Einrichtungen, Sportgeräte und Sportmaterialien.

 

2.9       Einen Beitrag zur Erhaltung einer ökologisch gesunden Umwelt.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

3.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenorderung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

3.1.1    Die Mitarbeit in den Organen des Vereines wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf 

            eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen.

            Alles Weitere regelt die Finanzordnung des Vereines.

 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

4.1       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

4.2       Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

4.3       Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 5.1      Die Mitgliedschaft endet:

                        a)      mit dem Tod des Mitgliedes

b)      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer

         zulässigen  Kündigungsfrist von einem Monat

 

c)      Durch Ausschluss aus einem Verein.

 

5.2       Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen wird. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über de Ausschluss ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 20 Tagen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einzulegen.

 

5.3       Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

Alle vom Verein bereitgestellten Materialien und Ausrüstungen (Bekleidung) sind am Tage des Ausschlusses bzw. Austritts ordnungsgemäß dem Verein zurückzugeben.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

6.1       Organe des Vereins sind:

 

a)      der Vorstand

 

b)      die Mitgliederversammlung

 

 

§7 Der Vorstand

 

7.1       Der Vorstand besteht aus dem:

 

a)      Vorsitzender

b)     Stellvertreter          

c)      Schriftführer

d)     Kassenwart

e)      Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

f)       Jugendwart

g)      Beauftragter für Umwelt

h)      bis zu 3 Beisitzer

 

7.2       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

7.3       Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

7.4       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den Vorsitzenden, Stellvertreter, Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

7.5       Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

7.6       Der Vorsitzende leitet sowohl die Mitgliederversammlung als auch die Vorstandssitzungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand legt den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Vorstandssitzungen nach eigenem Ermessen fest.

 

 

§8 Mitgliederversammlung

8.1      Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

8.2      Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die

           Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich

           verlangt wird.

 

8.3      Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter und bei dessen

           Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gem. §7 Abs. 1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist

           von zwei Wochen einberufen.

 

8.4       Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

 

8.5       Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

8.6       Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

8.7       Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

8.8       Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Die schriftliche Abstimmung erfolgt, sofern ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

8.9       Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es das 18.Lebensjahr vollendet hat.

 

 

§9 Jugendversammlung

 

9.1       Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einer Kinder- oder Jugendgruppe des Vereins

            angehören, haben das Recht, auf der im ersten Quartal des Jahres durchzuführenden Jugendversammlung einen    

            Jugendsprecher und dessen Stellvertreter zu wählen.

 

9.2       §9 Abs.1 gilt für jede Trainingsgruppe separat.

 

9.3       Aufgabe der Jugendsprecher ist es, gemeinsam mit den Übungsleitern und dem Jugendwart des Vereins, die

            Jugendarbeit zu koordinieren, Veranstaltungen mitzuplanen und sich als Sprecher der jeweiligen Übungsgruppe bei Problemen an den Vorstand zu wenden.

 

 

§10 Beurkundung

 

10.1     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen,

            das vom Tagespräsidium zu unterzeichnen ist.

Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen,

das von mindestens 2 Anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

  

§11 Satzungsänderung

 

11.1      Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.

 

11.2      Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von drei vierteln der Mitglieder erforderlich.

 

§12 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

12.1      Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

12.2      Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

12.3      Gewählt werden können  alle Wahlberechtigten und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

12.4      Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

 

§13 Finanzierung

 

13.1      Der Verein finanziert sich durch:

a)      Mitgliedsbeiträge

b)     Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen

c)      Zuwendungen durch fördernde Mitglieder

d)     finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

e)      Krediten

f)       Zuwendungen der Sportverbände zur Förderung des leistungsorientierten Sportbetriebes

g)      finanzielle Unterstützung durch den Kreisfachausschluss und dem FLB e.V. auf der Grundlage von Anträgen

h)      durch Werbung.

 

 

§14 Mitgliedsbeiträge

 

14.1     Der Mitgliedsbeitrag ist Beitragspflicht und von jedem Mitglied bis zum 1.Mai des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

14.2     Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Betrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.

 

14.3     Mitgliedsbeiträge für Schüler und Jugendliche werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§15 Kassenprüfer

 

15.1     Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Sie werden für die nächste Wahlperiode gewissenhaft in ihrem Amt arbeiten.

 

15.2     Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Verbandskasse und alle Konten des Vereins in kürzeren   Abständen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über die durchgeführten Prüfungen sind dem Vorstand Kontrollberichte vorzulegen.

 

15.3     Auf Mitgliederversammlungen haben die Kassenprüfer ihren Rechenschaftskontrollbericht zu Gehör zu bringen.

 

 

§16 Rechte und Pflichten

 

16.1      Die Mitglieder sind berechtigt:

 

a)      die dem Verein zur Verfügung anstehenden Sporteinrichtungen und –anlagen sowie die Sportgeräte und 

         –materialien zu den vereinbarten Zeiten kostenlos zu nutzen

b)      im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

c)      sich in der von ihm gewünschten Sportart zu betätigen, am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen

         und dadurch seine körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln

d)      an Aus- und Weiterbildung des FLB, LSB und KSB teilzunehmen, um sich weiter zu qualifizieren

e)      an allen vom DFB, LSB, KSB und dem FLB organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und

         Sportveranstaltungen (nur in den vereinsbetriebenen Sportarten) teilzunehmen

f)       bei sportlicher Eignung gefördert zu werden.

 

16.2          Mitgliedschaftspflichten

a)      Mit der Beteiligung am Gründungsvertrag oder mit dem späteren Beitritt zum Verein unterwirft sich das 

         Mitglied der Satzung, und zwar unabhängig davon, ob es vom Inhalt der Satzung positive Kenntnis hat. 

         Es genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Mitglieder müssen aufgrund ihres Beitrittes die 

         Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern. Sie sind verpflichtet, hierzu mit den übrigen 

         Vereinsmitgliedern zusammenzuarbeiten. Daraus erfolgt, dass sie eine Loyalitätspflicht zum Verein

         haben und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen haben. Zur Übernahme von Vereinsämtern 

         sowie zu geringfügigen Dienstleistungen, die mehr zum Bereich Gefälligkeiten zählen: als Saalordner,

         Platzordner, Wahlhelfer oder Stimmenzähler zu fungieren. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

         die Satzung und die sonstigen Ordnungen des Vereins zu beachten und Anordnungen zu befolgen.

b)      Ihrer Beitragspflicht laut Satzung nachzukommen

c)      Sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen 

         aufzutreten.

 

 

§17 Fördernde und verdienstvolle Mitglieder

 

17.1          Mitglieder und Förderer des Vereins sowie sonstige Personen,

                 die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu 

                 Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimm- und Wahlrecht,

                 sind jedoch beitragsfrei.

 

§18 Auflösung

18.1          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit                      drei vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Stimmenthaltungen bleiben außer                                Betracht.

18.2          Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die 

     Kindertagesstätte „Mäusestübchen“ Ahornweg 1, 17268 Boitzenburger Land/OT Haßleben.

    

     Träger der Einrichtung ist:     Gemeinde Boitzenburger Land

    Templiner Straße 17

                                                               17268 Boitzenburger Land,

       die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§19 Inkrafttreten

19.1          Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.04.2017 von der Mitgliederversammlung                                                        der „Eintracht Haßleben 92 e.V.“ überarbeitet und beschlossen worden.

 

 

Haßleben, den 02.04.2017   

 

Eintracht Haßleben 92 e.V.